Am 18.05.2016 ist die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) in Kraft getreten, und stellt eine Umsetzung des europäischen Beihilferechts dar. Betroffen sind Unternehmen die aufgrund des Energiesteuer- und Stromsteuergesetztes Steuerbegünstigungen gemäß der EnSTransV in Anspruch genommen haben. Steuerbegünstigungen gemäß der Verordnung sind u. a. Steuerermäßigungen im Sinne des Stromsteuergesetzes und des Energiesteuergesetztes (z. B. § 3 EnergieStG und § 9 Abs. 2 und 3 StromStG) sowie Steuerentlastungen gemäß Energiesteuer- und Stromsteuergesetz (z. B. §§ 9b und 10 StromStG, §§ 50 und 55 EnergieStG). Unternehmen, auch des produzierenden Gewerbes, die eine Steuerbegünstigung (gem. Anlage 1 der EnSTransV) in Anspruch genommen haben unterliegen dadurch einer neuen jährlichen Anzeige- und Erklärungspflicht.
Für Unternehmen besteht eine Erklärungspflicht, wenn eine Steuerentlastung nach dem Energiesteuer- oder Strommarktgesetzt gewährt wurde. Die Anzeigepflicht besteht bei Unternehmen, die eine andere Steuerbegünstigung (z. B. Steuerrückerstattung) nach dem Energiesteuer- oder dem Stromsteuergesetzt erhalten haben.
Jedoch besteht auch die Möglichkeit sich von der Anzeige- bzw. Erklärungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen befreien zulassen. Mittels Antrag an das zuständige Hauptzollamt können sich Unternehmen gemäß EnSTransV für drei Kalenderjahre, ab dem Jahr der Antragsstellung, von der Anzeige- bzw. Erklärungspflicht befreien lassen. Eine Befreiung erfolgt, wenn in den vorhergehenden drei Kalenderjahren, die ausgezahlten Steuerentlastungen jährlich einen Betrag in Höhe von 150.000 € nicht überschritten haben.
Aufgrund von Übergangsregelungen muss für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 31.12.2016 eine erste Abgabe bis zum 30.06.2017 erfolgt sein. Sollte eine dreijährige Befreiung beantragt werden, muss dieser ebenfalls bis zum 30.06.2017 beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht werden. Die Abgabe der Anzeigen bzw. Erklärungen oder ggf. Anträgen auf Befreiung erfolgen mit bereitgestellten amtlichen Vordrucken des Bundesministeriums der Finanzen, die auf der Homepage der Zollverwaltung abgerufen werden können. Der Beginn des Verfahrens wird durch das Ministerium im Bundesanzeiger bekannt gegeben, ab dann ist eine Nutzung der vorgeschriebenen Vordrucke möglich.
Unternehmen die der Anzeige- bzw. Erklärungspflicht unterliegen müssen gemäß EnSTransV folgende Angaben machen:
- Name des Begünstigten
- Anschrift des Begünstigten
- Identifikator des Begünstigten
- Art und Menge der im vorangegangen Kalenderjahr verwendeten Energieerzeugnisse oder die Menge des im vorangegangen Kalenderjahr entnommen Stroms
- Höhe der daraus resultierenden Steuerbegünstigung in Euro
- Wirtschaftszweig des Begünstigten mittels Klassifikation der Wirtschaftszweige
- Ob der Begünstigte zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen galt
Die Angaben der Nummer 1, 3 sowie 5 bis 7 von Unternehmen die mehr als 500.000 € in einem Kalenderjahr an energie- und stromsteuerrechtlichen Begünstigungen erhalten haben, werden auf einer allgemein zugänglichen Internetseite veröffentlicht.
Handlungsbedarf um der Anzeige- und Erklärungspflicht nachzukommen, besteht daher für Unternehmen die in den letzten drei Jahren eine Steuerbegünstigung bzw. Rückerstattung gemäß Strom- oder dem Energiesteuergesetzt in Anspruch genommen haben oder in 2016 erhalten werden. Betreffend für den Erklärungszeitraum ab dem 01.07.2016 bis zum 31.12.2016 müssen entsprechende Steuerbegünstigungen erfasst und dokumentiert werden.
Bei weiteren Fragen zur Anzeige- oder Erklärungspflicht und Möglichkeiten der Befreiung stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.