Was ist die Gewerbeabfallverordnung?

Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) regelt den Umgang und die Anforderungen an das Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen, Bau- und Abbruchabfällen und ist in Deutschland für jeden gewerblichen Abfallerzeuger bindend.
Gewerbliche Siedlungsabfälle sind gemäß der GewAbfV Abfälle, welche aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung Abfällen aus privaten Haushaltungen ähneln. Die Sammlung und Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen kann in Wechsel- oder Umleerbehältern erfolgen.

 

Die Getrenntsammelpflicht in Betrieben

Alle Erzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen sind gemäß GewAbfV § 3 dazu verpflichtet bestimmte Abfallfraktionen bereits im Betrieb getrennt zu erfassen. Folgende Abfallfraktionen sind davon betroffen:

– Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier
– Glas
– Kunststoffe
– Metalle
– Holz
– Textilien
– Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und
– Weitere Abfallfraktionen, die in den in § 2 Nr. 1 Buchstabe b der GewAbfV genannten Abfällen enthalten sind

 

Sortierpflicht

Falls in einem Betrieb gemischte Abfälle anfallen, bei denen eine separate Erfassung der Einzelfraktionen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, gilt eine nachgelagerter Sortierpflicht. Somit muss die gemischte Abfallmenge nachträglich sortiert werden. Die gemischte Erfassung mit nachgeschalteter Sortierpflicht ist nur als Ausnahme vorgesehen. Bei einer Inanspruchnahme muss diese deshalb vom Abfallerzeuger durch umfängliche Dokumentation begründet werden. Die Sortierpflicht entfällt, wenn eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Masseprozent erreicht wird.

 

Getrenntsammlungsquote

Die Getrenntsammlungsquote gibt an, wie viel Masseprozent der im Betrieb anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle im Betrieb getrennt erfasst werden. Unternehmen, die eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Masseprozent nachweisen, entfällt die nachgelagerte Sortierpflicht für die verbleibenden gemischten Fraktionen. Die Getrenntsammlungsquote lässt sich wie folgt berechnen:

Masse an getrennt gesammelten gewerblichen Siedlungsabfällen / Gesamtmasse aller gewerblichen Siedlungsabfälle * 100

Der Nachweis einer Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 % Masseprozent muss von einem zugelassenen Sachverständigen geprüft und bestätigt werden. Bis zum 31. März des Folgejahres (beispielsweise der 31.03.2021 bzw. der 31.03.2022) muss diese Bestätigung der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorgelegt werden.

 

Gerne unterstützen wir Sie, als zugelassene Umweltgutachterorganisation, bei der Prüfung und Bestätigung Ihrer Nachweise zur Getrenntsammlungsquote.