Seit dem 01.01.2019 ist das neue Verpackungsgesetz in Kraft und löst damit die Verpackungsverordnung ab. Ziel des Gesetzes ist es unter anderem, durch ein öffentliches Herstellerregister, mehr Transparenz zu schaffen. Umgesetzt werden soll dies durch die neu geschaffene Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR).

Neue Verpflichtungen

Zu den Verpflichtungen der Hersteller, von mit Ware befüllten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, gehört die einmalige Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Außerdem sind die Hersteller verpflichtet sich an dualen Entsorgungssystemen zu beteiligen und regelmäßige Datenmeldungen an das duale System und die Zentrale Stelle abzugeben.

Vollständigkeitserklärungen

Unternehmen, die folgende Mengen überschreiten, müssen bis zum 15. Mai des Folgejahres eine Vollständigkeitserklärung abgeben:

  • 80.000 kg Glas
  • 50.000 kg Papier, Pappe und Kartonage,
  • 30.000 kg Leichtstoffverpackungen

Die Vollständigkeitserklärung hat Angaben zu Materialart und Masse aller erstmals in Verkehr gebrachten, sowie zurückgenommenen Verpackungen zu enthalten und muss von einem registrierten Prüfer zertifiziert werden.

Mengenstromnachweis

Zu den Nachweispflichten der Systeme gehört die Dokumentation der ordnungsgemäßen Verwertung von restentleerten Verpackungen (Mengenstromnachweis). Der Mengenstromnachweiß enthält Daten über die Ordnungsgemäße Sammlung, Sortierung und Verwertung der Verpackungen, aufgegliedert nach Materialien. Er muss von einem Sachverständigen überprüft und bis zum 01. Juni des Folgejahres eingereicht werden.

Testate für Branchenlösungen

Hersteller deren Verpackungen bei den privaten Haushalten „gleichgestellten Anfallstellen“ wie z.B. Kantinen, Hotels und Krankenhäusern als Abfall anfallen, haben die Möglichkeit sich an Branchenlösungen zu beteiligen. Hierbei muss der Hersteller Nachweisen, dass eine geeignete branchenbezogene Erfassungsstruktur gewährleistet wird. Diese kann auch durch die Beauftragung von dritten erfolgen. Zudem muss sichergestellt sein, dass die Verwertung der zurückgenommenen Verpackungen den Anforderungen entspricht. Es müssen schriftliche Bestätigungen aller Anfallstellen über deren Einbindung in die Erfassungsstruktur vorliegen. Die Erfüllung der Anforderungen muss durch einen Sachverständigen bescheinigt werden.

Als registrierter Prüfer übernehmen wir die Zertifizierung von Vollständigkeitserklärungen,  Mengenstromnachweisen oder Branchenlösungen für Sie und stehen Ihnen für Fragen zum neuen Verpackungsgesetz jederzeit zur Verfügung.