Alle Stromlieferanten sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Zusammensetzung des Stroms, den sie für die Belieferung des Endkunden verwendet haben, auszuweisen. Die gelieferte Menge wird nach den einzelnen Energieträgern aufgeschlüsselt. Die Stromkennzeichnung enthält des Weiteren auch die Umweltwirkungen der Stromproduktion und entsprechende Durchschnittswerte der Stromerzeugung in Deutschland. Gesetzlich ist dies in § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) festgelegt. Die Stromkennzeichnung stellt sicher, dass Verbraucher genau über die Herkunft des Stroms informiert werden und somit eine Entscheidungsgrundlage für die Wahl ihres Stromanbieters haben. Die Richtigkeit der Stromkennzeichnung wird von der Bundesnetzagentur überprüft.
Erstellung der Stromkennzeichnung
Die Vorgaben zur Erstellung der Stromkennzeichnung sind im EnWG relativ unbestimmt. Der „Leitfaden Stromkennzeichnung“ des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben und erleichtert die Umsetzung.
Laut EnWG muss bis zum 1. November der Stromlieferant die Stromkennzeichnung für das vorhergehende Jahr erstellen. Zu beachten ist, dass auch wenn 100 % Ökostrom geliefert werden, es unzulässig ist 100 % Ökostrom auszuweisen, wenn die EEG-Umlage über den Strompreis auf den Verbraucher abgewälzt wird. Dies liegt daran, dass der Anteil der erneuerbaren Energien – finanziert aus der EEG-Umlage, ausgewiesen sein muss. Somit besteht die Stromkennzeichnung aus mindestens zwei Teilen: dem Anteil der EEG-Umlage und einem weiteren Anteil (bei Ökostrom: sonstige erneuerbare Energien).
Herkunftsnachweisregister
Die sogenannten Herkunftsnachweise dienen der Stromkennzeichnung von Ökostrom. Bei der Lieferung von Ökostrom an den Endkunden muss der Stromlieferant die entsprechende Menge der Herkunftsnachweise beim Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamts entwerten. Somit wird sichergestellt, dass die erzeugte Menge an Strom aus erneuerbaren Energien nur einmal an Verbraucher geliefert und ausgewiesen wird. Zu beachten ist, dass die Ökostrommenge in den Herkunftsnachweisen immer auf volle Megawattstunden aufzurunden ist.
Schritte zur Stromkennzeichnung
Der Prozess der Stromkennzeichnung lässt sich in sechs Schritte gliedern:
1. Zunächst müssen sich die Akteure laut Herkunfts- und Regionalnachweis-durchführungsverordnung (HkRNDV) registrieren. Diese Registrierung ist kostenpflichtig
2. Anschließend werden die Anlagen registriert
3. Nun werden die Herkunftsnachweise durch das Umweltbundesamt ausgestellt
4. Darauf folgt der nationale und internationale Handel der Herkunftsnachweise
5. Im Folgenden werden die Herkunftsnachweise entwertet
6. Abschließend erfolgt die Ausweisung der Stromkennzeichnung
Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung Ihrer jährlichen Stromkennzeichnung.
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